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Eignungsprüfung

Nachweis der Eignung mit bauakustischen Messungen

Bei Bauteilen ist die Eignung durch die Eignungsprüfung I oder III7 aufgrund von Messungen nach DIN 52 210 Teil 1 bis Teil 4 nachzuweisen.

Bei den Eignungsprüfungen wird unterschieden:

Eignungsprüfung I:

Prüfung von Bauteilen in Prüfständen nach (früher: DIN 52 210 Teil 2); DIN EN ISO 140–1; DIN EN 20140 T1; DIN EN 20140 T3

Eignungsprüfung III:

Prüfung in ausgeführten Bauten

  • von Bauteilen, die sich wegen ihrer Größe nicht in genormte Prüfstände einbauen lassen (Sonderbauteile),
  • von Bauarten, zu deren Prüfung die genormten Prüfstände nicht geeignet sind (Sonderbauarten).

Soll die Eignung nur für ein bestimmtes Bauvorhaben gelten, so kann eine projektbezogene Prüfung nach DIN 52 210 Teil 3 durchgeführt werden.

Bewertung bei Messungen in Prüfständen

Prüfung von Bauteilen im gebrauchsfähigen Zustand

Die Eignungsprüfung I ist durchzuführen in funktionsfähigem Zustand nach DIN EN ISO 140–1, DIN EN 20140 T1, DIN EN 20140 T3 (alt: DIN 52 210 Teil 3, in Prüfständen nach DIN 52 210 Teil 2).

Zur Erfüllung der Anforderungen für den jeweiligen Verwendungszweck müssen eingehalten werden:
b) Luftschalldämmung von Türen und Fenstern

Das bewertete Schalldämm-Maß RW,P muss mindestens um das Vorhaltemaß
- 5 dB bei Türen und
- 2 dB bei Fenstern
über den, für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Wert erf. RW liegen.


7 Die Eignungsprüfung II „Prüfungen in ausgeführten Bauten“
nach DIN 52 210 Teil 3 wird in DIN 4109 nicht mehr gefordert.

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