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Festverglasung F 30

Brandschutzverglasungen

Anwendungsbeispiel Festverglasung

Brandschutzverglasungen sind Bauteile mit einem oder mehreren lichtdurchlässigen Elementen, die in einem Rahmen sowie mit Halterungen und vom Hersteller vorgeschriebenen Dichtungen und Befestigungsmitteln eingebaut sind. Diese verhindern, entsprechend der Feuerwiderstandsklasse, die Ausbreitung von Feuer und Rauch.

Die multifunktionale Verglasung besteht aus mehreren Glasscheiben mit dazwischen liegenden Silikatschichten. Im Brandfall zerspringt die dem Feuer zugewandte äußere Glasscheibe, um das Aufschäumen der Brandschutzschichten zu ermöglichen. Es erfolgt somit eine Aktivierung der sogenannten Brandschutzbilder.

Es gibt Brandschutzverglasungen der Feuerwiderstandsklassen F bzw. G.

F-Verglasung

Die F-Verglasung verhindert nicht nur die Ausbreitung von Feuer und Rauch, sondern auch den Durchtritt der Wärmestrahlung. F-Verglasungen werden unter Feuereinwirkung undurchsichtig und bilden ein Hitzeschild - sie verhalten sich brandschutztechnisch wie Wände.
Eine F-Verglasung verlangt eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt).
F-Verglasungen sind strahlungsundurchlässig und werden nach der Prüfnorm wie Wände geprüft und klassifiziert.
Somit können F Verglasungen nach Maßgabe der bauaufsichtlichen Zulassungen uneingeschränkt als raumabschließende Wände oder als Teilflächen in diesen aufgeführt werden.

G-Verglasung

Die G-Verglasung verhindert die Ausbreitung von Feuer und Rauch, kann aber die Wärmestrahlung nicht verhindern. Sie bleibt im Brandfall durchsichtig. Daher werden G-Verglasungen erst ab einer bestimmten Höhe eingesetzt. Trotz der Verhinderung eines Flammendurchtritts sind G-Verglasungen in Feuerschutztüren nicht zulässig.
Aufgrund dessen kann ein T-30-Element somit nicht in eine G-30 Verglasung integriert werden. Vereinfacht gesagt werden G-Verglasungen als brandschutztechnische Sonderbauteile gewertet. Praxisorientiert werden somit gegebenenfalls RS Türen mit
G-30-Verglasungen kombiniert. Der Einbau darf nur an Stellen erfolgen, wo aus brandschutztechnischen Gründen keine Bedenken bestehen wie z.B. Lichtöffnungen.
Bei anderen Verwendungsmöglichkeiten entscheidet die zuständige örtliche Bauaufsichtsbehörde von Fall zu Fall neu.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Türen und Verglasungen nur dann kombiniert werden können, wenn sie die gleiche Feuerwiderstandsklasse aufweisen ( F 30/ T 30 - F 90/ T 90).

Brandschutzverglasung neuformtür
Typ NVF 301 der Feuerwiderstandsklasse F 30 nach DIN 4102-13

Zustimmung im Einzelfall

Falls zur Erfüllung einer bestimmten Anforderung keine bauaufsichtliche zugelassene Brandschutzverglasung verfügbar ist, kann eine Zustimmung im Einzelfall beantragt werden.
Der Antrag hierfür muss vom Hersteller an die oberste Baubehörde des Landes gerichtet werden. Dies erfolgt über die zuständige Bauaufsichtsbehörde.
Die Zustimmung des Antrags für den Einzelfall wird meist zugesprochen, wenn die Eignung durch Prüfungsergebnisse nachgewiesen ist, bzw. wenn auf übertragbare Prüfwerte zurückgegriffen werden kann (gutachterliche Stellungnahme), oder wenn der Prüfungsaufwand unter dem Gesichtspunkt der Einmaligkeit als unzumutbar angesehen wird und wenn die Verwendung in der vorgesehenen Bauart brandschutztechnisch vertretbar ist, z.B. bei Maßüberschreitungen.

Rauchschutzverglasungen

Derzeit gibt es keine gesonderte Prüfnorm für Rauchschutzverglasungen. Festverglasungen gelten als Rauchdicht , wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Einsatz von geeigneten Rauchschutz-Sicherheitsgläsern
  • Verwendung von dauerelastischen Dichtstoffen, z.B. Silikon
  • Baufugenabdichtung
  • Montage nach Herstelleranleitung

Eine bauaufsichtliche Kennzeichnung von Rauchschutzverglasungen erfolgt nicht. Die Kombination von Rauchschutztüren mit Rauchschutzverglasungen muss aus dauerfunktionstechnischer Sicht vom Hersteller nachgewiesen werden.

Festverglasungen, ohne Brand- und Rauchschutzfunktion

Festverglasungen, an die keine Brand- und Rauchschutzanforderungen gestellt werden (sogenannte Objektverglasungen), unterliegen keinen besonderen Prüfbestimmungen. Diese sind immer abhängig von der baulichen Situation, Nutzung und Rechtsverordnungen, wie z.B. Unfallvermeidung, Absturzsicherheit.
Die Brand- und Rauchschutzgläser von neuformtür sind kombinierbar mit jeder entsprechenden Brand- und Rauchschutztür von neuform-Türenwerk. Anstelle der diversen Gläser, kann man optimal auf Holzfüllungen zugreifen.

Holz-Konstruktion

neuformtür-Verglasungswände sind eine stabile Pfosten- und Riegelkonstruktion, bestehend aus lamelliertem Kiefernholz inkl. der entsprechenden Oberflächenbeschichtung (Furniere/ HPL/ Lackierungen). Eine einseitige Befestigung der Scheiben bzw. Füllungen mittels Abdeckprofilen bietet nicht nur optische Vorzüge, sondern ermöglicht somit auch eine anwenderfreundliche Montage.
Auf höchstem Niveau setzt sich diese Konstruktion durch eine scharfkantige Struktur von einer herkömmlichen gerundeten Baumarkt - Qualität ab. Um dies zu unterstreichen greift neuformtür bei Holzoberflächen auf ein 1,2 mm-Starkschnitt-Furnier zu. Durch ein innovatives Baukastensystem können diverse Verbindungen in Form von Kopplungen diverser Holme bzw. Verbindungsholme nach Kundenwunsch kreiert werden. Dies hat nicht nut den Vorteil riesige Flächen zu trennen, sondern durch Eckverbindungen Räume nach Wunsch aufzuteilen. Die Höchstmögliche Breite in DIN-Trennwänden beträgt 6 Meter.

Ballwurfsicherheit

Um auch den höchsten Anspruch an Sicherheit gewährleisten zu können, sind alle Gläser, die in unseren Verglasungswänden integriert werden, nach DIN 18032-3 mit Ballwurfsicherheit geprüft.

Statik

Diese Verglasungen werden als Bauart zur Errichtung von nicht tragenden, inneren Trennwänden bezeichnet und fallen in den Wirkungsbereich der DIN 4103 Teil 1.
Hier wird zwischen zwei Einbauteilen unterschieden - zum einen mit geringer Menschenansammlung (z.B. in Hotel-, Büro- und Krankenräumen) und zum anderen mit großen Menschenansammlungen (z.B. in Versammlungs- und Schulräumen, Hörsälen und Ausstellungs- oder Verkaufsräumen).
Zum Einbaubereich zwei zählen stets Trennwände zwischen Räumen mit einem Höhenunterschied der Fußböden größer bzw. gleich einem Meter.

Für beide Einbauarten liegt ein gültiger Prüfungsnachweis vor, da die Trennwände und ihre Anschlüsse an angrenzende Bauteile so ausgebildet sind, dass sie statischen (vorwiegend ruhenden) und stoßartigen Belastungen widerstehen, wie sie im Gebrauchsfall entstehen können.
Somit wird die statische Belastung mit 1,0 kN/m auf der Höhe von 0,9 m über OFF angesetzt.

Absturzsicherheit

Absturzsichernde Verglasungen dienen dazu, Personen auf Verkehrsflächen gegen seitlichen Absturz zu sichern. Definiert werden die Regelungen durch die TRAV/ TRLV (technische Regeln für die Verwendung von absturzsichernden, linienförmig gelagerten Verglasungen).

Alle neufomtür-Verglasungen sind in der Kategorie A geprüft:

Linienförmig gelagerte Vertikalverglasungen, die keinen tragenden Brüstungsriegel oder vorgesetzten Holm in baurechtlich erforderlicher Höhe zur Aufnahme von Horizontallasten besitzen. Die Kanten der Verglasungen müssen entweder durch Lagerung (z.B. Pfosten, Riegel, benachbarte Scheiben) oder direkt angrenzende Bauwerksteile (z.B. Wände oder Decken) sicher vor Stößen geschützt sein.

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